Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im folgenden ist der Einfachheit halber der Begriff “Makler” stellvertretend für Gabriel Grabow - Immobilienmakler zu verstehen.
§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen des Maklers sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt, soweit diese Informationen nicht öffentlich bekannt sind. Es ist untersagt, diese
ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Empfänger gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder
andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den zu vermittelnden Vertrag ab, so ist der Empfänger verpflichtet, dem Makler Schadenersatz zu leisten.
§ 2 Haftung für Angaben Dritter
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer oder Vermieter bzw. von einem vom Verkäufer oder Vermieter
beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit nicht überprüft worden sind. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die
Richtigkeit und Vollständigkeit daher keinerlei Haftung.
§ 3 Maklerprovision
Mit Abschluss des von uns nachgewiesenen und/oder vermittelten Vertrages („Hauptvertrag“) ist die gemäß Maklervertrag vereinbarte Provision verdient und fällig. Die
Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Exposé und wird berechnet auf den Kaufpreis des Hauptvertrages bzw. die vereinbarte Miete. Dieser Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn ein nachweislich vom Makler bearbeitetes Objekt im Zuge einer Zwangsversteigerung erworben wird. Bei
Wohnraumvermietungen entfällt für den Mieter eine Provisionszahlung.
Unser einmal entstandener Provisionsanspruch wird nicht dadurch hinfällig, dass der Kaufvertrag von den Kaufvertragsparteien wieder aufgehoben, angefochten oder
rückgängig gemacht wird, es sei denn, wir haben die nachträgliche Aufhebung, Anfechtung oder Rückgängigmachung durch eine Sorgfaltspflichtverletzung verschuldet. Die nachträgliche Minderung des
Kaufpreises berührt unseren Provisionsanspruch nicht.
Ist der Käufer eine natürliche Person, die den Kaufvertrag zu privaten Zwecken abschließt, ist die Maklerprovision paritätisch aufzuteilen, bzw. dem Käufer darf
keine höhere Maklerprovision als dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden. Ist der Käufer eine juristische Person (GmbH, KG, AG o.ä.), oder eine natürliche Person die das Geschäft zu
gewerblichen oder selbstständigen Zwecken abschließt, gelten die bisherigen Regelungen einer reinen Käuferprovision. Die Teilung der Provision gilt nur für Einfamilienhäuser (auch
Doppelhaushälften und Häuser mit Erbbaurecht) und Eigentumswohnungen (Bestand und Neubau). Bei Gewerbeimmobilien, Baugrundstücken und Mehrfamilienhäusern gelten die bisherigen Regelungen einer
reinen Käuferprovision (§656 a-d BGB).
§ 4 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß den vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der
Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Vertragspartner eine andere Gelegenheit zum Vertragsabschluss erfährt
oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Vertragspartners den vermittelten Vertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es
zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen
wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen ist.